Steuern & Abgaben

Hier finden Sie alle Informationen zu Gebühren, Abgaben & Tarife in der Marktgemeinde.

Müllgebühren

Nähere Informationen finden Sie unter Verordnungen.

Teil 1 – Grundgebühr

Gebühr inkl. Steuern pro Jahr: 89,14 € je Nutzungseinheit
Die Vorschreibung erfolgt quartalsweise (4-mal pro Jahr).

Teil 2 – variable Gebühren

Restmüll

Gebühr inkl. Steuern pro Entleerung
Die Vorschreibung der Restmüllentleerungen erfolgt mittels Endabrechnung im ersten Quartal jeden Jahres. Quartalsweise wird ein Akonto-Betrag vorgeschrieben, welche sich aus der Endabrechnung ergibt. (lt. GR-Beschluss v. 27.06.2019)
Sack (60 Liter)
4,52 €
120 Liter Behälter
9,69 €
240 Liter Behälter
19,38 €
1.100 Liter Behälter
103,93 €

Grünschnitt

Kostenpflichtige Entsorgungsmöglichkeiten, jedoch NUR für Baum- und Strauchschnitt:
Hänger mit 3 m³
€ 50,00 inkl. USt.
Hänger mit 12 m³
€ 80,00 inkl. USt.
Der Kostenbeitrag wird Ihnen bzw. dem in Ihrem Haushalt lebenden Abgabepflichtigen vorgeschrieben.

Biomüll

Gebühr inkl. Steuern (39,5 Entleerungen) pro Jahr
Die Vorschreibung erfolgt quartalsweise (4-mal pro Jahr).
120 Liter Behälter
193,79 €
240 Liter Behälter
284,20 €

Hausabholung mittels Kranwagen

Kostenbeitrag von € 30,00 inkl. MWSt. wird Ihnen bzw. dem in Ihrem Haushalt lebenden Abgabepflichtigen im Rahmen der darauffolgenden Quartalsvorschreibung vorgeschrieben.
Die Gemeinde darf die Kosten nicht aufteilen – eine eventuelle nachbarschaftliche Kostenaufteilung muss privat erfolgen.

Hundeabgabe

Nähere Informationen finden Sie unter Verordnungen.

gem. Stmk. Hundeabgabegesetz 2013 idgF

pro Hund und Jahr
€ 0 bis € 120,–

Wassergebührenordnung

Nähere Informationen finden Sie unter Verordnungen.

Wasserverbrauchsgebühr

Gebühr inkl. Steuern pro Jahr: € 2,12/m³. Die Vorschreibung erfolgt mit 3 Teilzahlungen und einer Endabrechnung mit dem 4. Quartal.

Wasserzählergebühr pro Jahr

bei einem 3 m³ Zähler
17,27 € netto
bei einem 7 m³ Zähler
22,81 € netto
bei einem 20 m³ Zähler
36,96 € netto
bei einem 65 m³ Zähler
181,95 € netto
bei einem 80 m³ Zähler
199,42 € netto
bei einem 100 m³ Zähler
678,40 € netto
bei einem 7 – 10 m³ mobilen Zähler (ausschließlich für Poolfüllungen)
11,39 € netto

Kanalabgabenordnung

Nähere Informationen finden Sie unter Verordnungen.

Kanalbenützungsgebühr

Privathaushalte

Als Grundlage der Berechnung dient die Anzahl der Personen in einer Wohnung, die einer Liegenschaft zuzurechnen sind. Die Zurechnung der Personenzahl bei Wohnungen erfolgt nach Einwohnergleichwerten (EGW), wobei folgende Ansätze einem EGW bzw. anteiligem EGW (bis zu 2 Nachkommastellen) entsprechen:
Für die Versorgungsgebühr inkl. Steuern pro Jahr pro EGW (Einwohnergleichwert): 103,43 €. Die Vorschreibung erfolgt quartalsweise (4-mal pro Jahr).
0 bis 1 Person
1 EGW
2 Personen
2 EGW
3 Personen
2,5 EGW
4 Personen
3,5 EGW
5 Personen
4 EGW
6 Personen
5 EGW
ab 7 Personen
6 EGW

Betrieben, Anstalten, Vereinen und sonstigen Einrichtungen

Die Berechnung der Kanalbenützungsgebühren bei Gebäuden bzw. Objekten von Betrieben, Anstalten, Vereinen und sonstigen Einrichtungen erfolgt nach folgenden Ansätzen:
a. Verrechnung nach DN-EGW, wenn sich die Betriebsstätte (unabhängig von einem eventuellen Wasserbezug) im Wohnobjekt befindet, dann
für 0 – 2 Dienstnehmer (DN)
0,7 EGW
für jeden weiteren DN
0,7 EGW
b. Verrechnung nach Wasserverbrauch, wenn eine Betriebsstätte sich nicht im Wohnobjekt befindet und der Wasserbedarf ausschließlich durch einen geeichten Wasserzähler zur Gänze erfasst wird, dann
bis einschließlich 500 m³ Wasserverbrauch
2,61 €/m³
über 500m³ Wasserverbrauch
1,29 €/m³
c. Verrechnung nach DN-EGW und Fläche (§ 4 Kanalabgabengesetz 1955), für Objekte, für welche Punkt b. nicht zutrifft, da entweder kein Wasserbezug gegeben ist oder die Erfassung des gesamten Wasserbedarfs nicht durch einen geeichten Wasserzähler erbracht werden kann, dann
nach DN
mit 0,7 EGW (0-2 DN nur 0,7 + je weiterer DN 0,7)
nach Fläche (§ 4 Kanalabgabengesetz 1955)
mit 1,29 €/m²
Stichtag für die Ermittlung der Personenanzahl zur EGW-Berechnung ist jeweils der 15. Jänner, 15. April, 15. Juli und 15. Oktober eines Jahres, in dem die Person melderechtlich oder arbeitsrechtlich angemeldet wird bzw. in dem die Person melderechtlich oder arbeitsrechtlich abgemeldet wird.

Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabe

Nähere Informationen finden Sie unter Verordnungen.
Die Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabe ersetzt die Ferienwohnungsabgabe. Letztere ist aufgrund des neuen Steiermärkischen Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabegesetzes – StZWAG per 01.01.2023 entfallen. Es handelt sich dabei jeweils um eine Jahresabgabe, die im Nachhinein eingehoben wird.

Die Höhe der Jahresabgabe beträgt jeweils 10,00 Euro/m².

Zuständige Abteilung

Finanzverwaltung Abgaben

Zuständiger Mitarbeiter

Joachim Pichler
E-Mail: pichler@gratwein-strassengel.gv.at
Tel.: +43 3124 51 300 DW 503

Zweitwohnsitzabgabe

Gegenstand der Abgabe bilden Zweitwohnsitze. Als Zweitwohnsitz gilt jeder Wohnsitz, der nicht als Hauptwohnsitz verwendet wird. Abgabepflichtig sind die Wohnungseigentümer (oder Baurechtsberechtigten). Wird die gegenständliche Wohnung unbefristet oder mehr als 6 Monate vermietet, ist für die Dauer der Vermietung der Mieter/die Mieterin abgabepflichtig. Es gibt Ausnahmen von der Abgabepflicht, genaueres entnehmen Sie bitte der Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabeordnung der Marktgemeinde Gratwein-Straßengel.

Wohnungsleerstandsabgabe

Gegenstand der Abgabe bilden Wohnungen, an denen nach den Daten des Zentralen Melderegisters mehr als 26 Wochen im Jahr weder eine Meldung als Hauptwohnsitz noch als sonstiger Wohnsitz vorliegt. Abgabepflichtig sind die Wohnungseigentümer (oder Baurechtsberechtigten). Es gibt Ausnahmen von der Abgabepflicht, genaueres entnehmen Sie bitte der Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabeordnung der Marktgemeinde Gratwein-Straßengel.